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Speichern erlaubt, wenn Interesse berechtigt?

Wie gestern schon angekündigt gibt es bei den Rechtsgrundlagen zur Speicherung personenbezogener Daten einen Paragraphen, der es uns erlaubt, Daten zu speichern, ohne dass wir im Besitz einer unterschriebenen Einwilligungserklärung sind und wir auch kein Vertragsverhältnis (Mitgliedsverhältnis) mit der entsprechenden Person haben. Der Besagt Paragraph ist der §6 Art1 lit f der DSGVO. Dieser besagt, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten dann zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der Speicherung vorliegt. Was sind denn nun berechtigte Interessen? Grundsätzlich bezieht sich dieser Artikel auf berechtigte Interessen bezogen auf den rechtlichen, tatsächlichen, wirtschaftlichen oder allgemeinen Nutzen. Wobei der Speicherung keine Rechtsvorschriften widersprechen dürfen. Hört sich kompliziert an? Ist es aber nicht, wenn man das ganze mit normalen Worten erklärt.

Hier ein Beispiel: Angenommen, Sie sind Vorstand eines Vereins, der Entwicklungshilfe leistet und haben zu einer Spendenrunde aufgerufen. Personen haben sich gemeldet und diese haben gespendet, sind aber nicht Mitglieder im Verein. Hier haben Sie gleich mehrere berechtigte Interessen an der Speicherung der personenbezogenen Daten der Spender, diese sind:

  • Sie müssen die Daten speichern um Spendenquittungen ausstellen zu können.
  • Sie machen auch im nächsten Jahr eine Spendenrunde und wollen die „Altspender dazu einladen“
  • Am Jahresende veranstalten Sie eine Dankesfeier mit Kaffee und Kuchen und wollen alle Spender dazu einladen.

An dieser Stelle gibt es eine einfache Fragenstaffel, mit deren Beantwortung Sie jederzeit selbst feststellen können, ob eine Speicherung zulässig ist. Die Fragen lauten:

  • Hat der Verein ein Interesse die Daten zu speichern? In diesem Fall ein klares JA
  • Gibt es eine Rechtsvorschrift, die der Speicherung wider spricht? In diesem Fall ein klares NEIN
  • Ist die Verarbeitung und Speicherung erforderlich? Auch hier ein klares JA
  • Überwiegen keine Grundfreiheiten wie z.B. das Recht auf Vergessenwerden, hat also auch die Person einen Vorteil an der Speicherung? Auch in diese Fall ein NEIN

Damit steht der Speicherung der Personenbezogenen Daten nichts im Weg, ohne Unterschrift und ohne eindeutige Willenserklärung.

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