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Pflicht für jeden Verein – die Datenschutzordnung

Weiter geht’s mit der Umsetzung der DSGVO im Verein.

Eine Grundgedanke bei der DSGVO ist die Unterrichtung betroffener Personen, wie mit den personenbezogenen Daten im Verein (beim Verarbeiter) umgegangen wird. Die Erfüllung der Informationspflicht nach §13 von letzter Woche gehört hierzu, genauso wie ein Mitgliedsantrag, der nur die Daten enthält, die unbedingt benötigt werden.

Jetzt kommt ein neuer Teil dazu, die Datenschutzordnung des Vereins. In dieser wird geregelt, von wem, welche Daten erhoben werden. Was mit den Daten im Verein geschieht, wer im Verein mit diesen Daten arbeitet, an wen die Daten weitergeleitet werden und aus welchem Grund. Auch geregelt wird hier, was mit den Daten geschieht wenn das Mitglied austritt und die Aufklärung der Rechte eines Mitglieds an den eigenen personenbezogenen Daten.

Diese Datenschutzordnung kann im Normalfall von der Vorstandschaft beschlossen werden und sollte als Hinweis, zusätzlich zur Informationspflicht nach §13 DSGVO, auf dem Mitgliedsantrag verankert werden.

Mitgliedern, die bereits im Verein waren, bevor die DSGVO in Kraft trat, sollten ebenfalls auf die Informationspflicht und die Datenschutzordnung hingewiesen werden. Damit erlangt der Verein Rechtssicherheit und ist im ersten Moment schon mal DSGVO konform, was die „Verträge“ mit den Mitgliedern betrifft. Fertig, mit der Umsetzung der DSGVO sind wir aber an dieser Stelle noch nicht.

 

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