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Informationspflicht nach §13 und §14 DSGVO

Zu Zeiten des Bundesdatenschutzgesetztes wurden, genauso wie heute, personenbezogene Daten erhoben. Viele Internetdienste, Telefonhotlines und andere Adresssammler hatten und haben es auf Eure Kontaktdaten abgesehen um diese verkaufen zu können. Früher konnte man aber nie feststellen, wer genau hinter einem dieser Dienste steckte oder wo sich eine Peron hinwenden konnte um eine Löschung der eigenen Daten zu veranlassen.

Mit Einführung der DSGVO wurde dieser Schritt vereinheitlicht. Jeder, der personenbezogene Daten erhebt und speichert, muss diese Informationspflichten nach §13 erfüllen. Er muss auf gleichem Medienwege wie bei der Erhebung der Daten folgendes mitteilen:

  • Name, Anschrift des Vereins
  • Name und Anschrift des Vorsitzenden
  • Name und Anschrift des Datenschutzverantwortlichen
  • Angaben zur Aufsichtsbehörde
  • Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
  • Absicht Übermittlung an Drittland
  • Dauer der Speicherung
  • Betroffenenrechte
  • Widerrufsrecht der Einwilligung
  • Beschwerderecht bei Behörde
  • Informationsauskunftspflicht

Wenn Ihr z.B. den Mitgliedsantrag mit der Hand ausfüllen lasst, müsst Ihr diese Informationen einfach als Beiblatt zum Mitgliedsantrag mitausgeben. Dies ist übrigens der erste Schritt zur Umsetzung der DSGVO im Verein.

Solltet Ihr eine Vorlage mit Erklärung benötigen, findet Ihr die Empfehlung des Nordrhein Westphälischen Innenministeriums hier: https://www.netxp-verein.de/media/1360/muster-informationspflichten-13dsgvo.pdf

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