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Ebenfalls für viel Wirbel sorgten am Beginn der DSGVO Gerüchte, laut diesen kein Verein mehr Fotos von öffentlichen Veranstaltungen mehr veröffentlichen dürfte, da auf diesen Menschen zu sehen seien, die alle für eine Fotoveröffentlichung unterschreiben müssten.
Dem war und ist nicht so. Die Begründung ist auch in diesem Falle schlüssig. Die Frage einer benötigten Fotofreigabe liegt immer am Grund der Fotoaufnahme. Ist etwa der Grund des Fotos, die Dokumentation einer Veranstaltung, muss natürlich keine Fotofreigabe aller auf dem Foto befindlichen Personen vorliegen, es sei denn die Menge an ersichtlichen Personen ist überschaubar und man kann eindeutig einzelne Personen auf dem Bild erkennen (ich schätz jetzt mal so bis zu 25 Personen auf einem Bild). Winken diese aber in die Kamera und freuen sich, fotografiert zu werden, kann man an dieser Stelle auch von einer Einwilligung ausgehen und kann veröffentlichen. Sicher schadet es aber nicht, sich als Vereinsfotograf „zu outen“ und in die Runde zu fragen, ob einer der abgelichteten irgendetwas gegen eine Veröffentlichung einzuwenden hat. Übrigens, gilt inzwischen auch der §6 DSGVO Abs. 1 lit f, die besagt, dass bei berechtigten Interessen des Vereins, eine Veröffentlichung von Bildern von Personen stattfinden kann, ohne diesen explizit das Einverständnis abnehmen zu müssen.
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