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DSGVO und Foto

Für den größten Wirbel bei der Einführung der DSGVO sorgte wohl, das Thema Foto-Veröffentlichung. Obwohl diese Thema gar nicht so komplex ist, wie es vielleicht anfangs erscheint. Fotos sind nichts anderes als eine eigene Kategorie personenbezogener Daten und damit gilt hier das selbe Recht, wie bei allen anderen personenbezogenen Daten auch. Eine Ausnahme bilden hier die Kinder und jugendlichen unter 16 Jahren. Bei beabsichtigter Veröffentlichung von Fotos, dieser Personengruppe ist eine erhöhte Aufmerksamkeit angebracht, denn hier kann nicht nach dem in den letzten Tagen erklärten Muster der Datenschutzordnung vorgegangen werden. Hier brauchen wir für eine Veröffentlichung eine Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten, da führt kein Weg daran vorbei. Ob einer oder beide Erziehungsberechtigten unterschreiben müssen, kann hier nicht abschließend geklärt werden, da der Standard in Deutschland eine Erziehungsgemeinschaft ist zu der beide Erziehungsberechtigten gehören, dies kann aber notariell geändert werden. Daher solltet Ihr unter die Unterschriftenzeile „der oder die Erziehungsberechtigten“ schreiben.

Grundsätzlich sollte aber die Veröffentlichung von Fotos jeglicher Personen im Verein, mit diesen abgesprochen werden.

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