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Datenerhebung und Speicherung Dritter

Eine Datenerhebung und Speicherung ist bei Mitgliedern, mit denen der Verein einen „Vertrag“ als Mitgliedschaft geschlossen hat, keine Problem. Problematisch wird die Speicherung bei Dritten. Da hier keine direkte Vertragsgrundlage besteht, können die Daten nur gespeichert werden, wenn auf Grundlage des §6 DSGVO, Abs. 1 lit f ein berechtigten Interesse an der Speicherung vorliegt. Dieses berechtigte Interesse liegt beispielsweise dann vor, wenn Daten von Spendern gespeichert werden sollen.

Um beispielsweise Turniereinladungen versenden zu können, ist das speichern ehemaliger Turnierteilnehmer durchaus erlaubt, wenn man bei der Anmeldung die Speicherabsicht mitteilt und die Informationspflichten nach §13 DSGVO informiert. Keine Erhebung von Dritten darf bei Kindern erfolgen, da hier §6 DSGVO nicht angewendet werden kann.

Daten dürfen auch nur gespeichert werden, wenn die Speicherung einen Vorteil für das Mitglied darstellt. So dürfen beispielsweise keine Daten gespeichert werden um bestehende Hausverbote durchzusetzen.

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