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Die Arbeit von Tierschutzvereinen ist mehr als wichtig und kann aus diesem Grunde auch freigestellt werden (§52AO Nr. 2, Punkt 14).
Darf aber ein Tierschutzverein Vermittlungsgebühren erheben und diese Einnahmen auch im Zweckbetrieb buchen?
Die einfache Antwort lautet „Ja“. Obwohl eine Vermittlungsgebühr im ersten Moment nicht nach Tierschutz aussieht.
Jedoch gab oder gibt es Fälle, in denen Versuchslabore bei Tierheimen Tiere kostenlos abgeholt haben, um Versuche damit durchzuführen. Um diese Praxis zu verhindern, dürfen Tierheime eine Vermittlungsgebühr erheben, die auf alle Fälle über dem wirtschaftlichen Wert des Tiers liegt, so dass es sich für diese Labore nicht rechnet Tiere „aufzunehmen“.
Damit entspricht diese einer Einnahme im direkten Sinne des Freistellungszwecks. Im Gegensatz dazu widerspräche eine kostenlose Abgabe sogar dem Tierschutzgedanken.
Da diese Einnahmen damit dem Tierwohl dienen, können die Einnahmen auch im Zweckbetrieb gebucht werden.
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