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Bei Vereinen durchaus beliebt und gängige Praxis, ist das Ausstellen von Sachspendenquittungen als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder Warenübergaben durch Spender.
Jedoch ist die Gesetzeslage bei den Sachspenden ziemlich kompliziert und von einer Vielzahl von Bestimmungen eingeschränkt. So darf die Höhe der Sachspendenquittung, nur die Einstandskosten der Dienstleistung oder Ware umfassen. Erbringt also ein befreundetes Unternehmen beispielsweise Baggerarbeiten für Ihren Verein, darf die Höhe der Sachspendenquittung nur den Einstandspreis für diese Baggerarbeiten abdecken. Und genau hier wird es kompliziert, da auch noch ein Dokument zur Preisermittlung vorliegen muss, um die Quittung ausstellen zu dürfen. Eine Kalkulation werden Sie aber vom Baggerbetrieb nicht erhalten und können so auch keine Sachspendenquittung ausstellen. Ein weiteres Beispiel wäre die Lieferung einer Couch für das Vereinsheim. Spender ist das örtliche Möbelhaus, das diese Couch über mehrere Monate nicht verkaufen konnte. In diesem Fall darf die Sachspendenquittung nur über den Betrag ausgestellt werden, mit dem die Couch in den Büchern des Möbelhauses steht, also den Einkaufspreis, diesen werden Sie aber mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht bekommen und können auch so keine Sachspendenquittung ausstellen. Wer mehr über dieses Thema erfahren will, sollte auf die Webinareinladungen achten, da in naher Zukunft ein Webinar zu diesem Thema stattfinden wird.
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