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Weiter geht’s mit dem Zweckbetrieb

Ein Sportverein kauft Trainingsanzüge ein. Die Trainingsanzüge werden an die Mitglieder ausgegeben, wobei die Summe der Einnahmen aber unter den Gesamtkosten der Trainingsanzüge liegen.

Dies ist ein sehr problematischer Fall, denn Sportvereine werden wegen der Förderung des Sports freigestellt. In diesem Fall „vertreibt“ der Verein aber Textilien, deren Verkauf einer wirtschaftlichen Betätigung gleichkommt. Diese muss im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebucht werden. In diesem darf aber (im Gegensatz zum Zweckbetrieb) aber kein Verlust erwirtschaftet werden. Damit ist dies das perfekte Beispiel einer Mittelfehlverwendung im Verein und darf auch so nicht vorkommen. Eine Mittelfehlverwendung kann zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen.

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